Das Arbeiten mit der Kettensäge (Benzin- oder Elektromotor) gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren gemäss Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet¹ sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.
Eine Ausbildung ist die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse mit einer Kompetenzüberprüfung zu einem umfassenden Thema.